Allgemeine Einkaufsbedingungen
Stand: 12.06.2025
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
(1) Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
(3) Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern gemäß § 310 Abs. 1 BGB.
§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen
(1) Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen schriftlich anzunehmen. Eine verfristete Bestellannahme gilt als neues Angebot, dessen Annahme wir uns ausdrücklich vorbehalten.(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten, insoweit gilt ergänzend die Regelung von § 11.
§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen
(1) Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Es gelten die Preise „geliefert verzollt“(DAP Incoterms 2020) an den Bestimmungsort.(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist auszuweisen.
(3) Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese – entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung – die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
(4) Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 45 Tagen gerechnet ab Lieferung und Rechnungseingang mit 3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen mit 4% Skonto oder 60 Tagen nach Rechnungseingang netto.
(5) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu
§ 4 Liefertermine – Fristen
(1) Der in der Bestellung angegebene Liefertermin ist bindend. Vereinbarte Termine, Fristen und Zeiten sind verbindlich. Maßgeblich für die Einhaltung der vereinbarten Liefertermine, Fristen und Zeiten ist der Eingang der Lieferung.(2) Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass der vereinbarte Liefertermin nicht eingehalten werden kann.
(3) Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Weiterhin sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung und Rücktritt zu verlangen. Verlangen wir Schadensersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu, nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(4) Teillieferungen sind nur zulässig, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.
§ 5 Lieferung – Gefahrenübergang – Erfüllungsort
(1) Lieferungen haben einschließlich Verpackung frei an den jeweils benannten Bestimmungsort zu erfolgen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist dies Viersen/Deutschland. Es gelten die mit dem Lieferanten vereinbarten INCOTERMS 2020 und wenn keine andere Vereinbarung vorliegt, gilt grundsätzlich INCOTERMS 2020 DAP (Bestimmungsort). Die Kosten der Verpackung und Versicherung, sowie insbesondere auch für den Transport für alle Aus-, Einfuhr- und Zollformalitäten einschließlich aller Zölle und ähnlichen Abgaben, für behördliche Genehmigungen und für andere Dokumente gehen zu Lasten des Lieferanten. Gleiches gilt für die Kosten von Prüfzeugnissen sowie der notwendigen Qualitäts-und Prüfzeichen.(2) Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist der von uns benannte Bestimmungsort. Für den Fall, dass keine andere Vereinbarung getroffen worden ist, ist unser Geschäftssitz Viersen Erfüllungsort.
§ 6 Information – Dokumentationspflicht
(1) Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer sowie alle zoll-und exportkontrollrechtlichen relevanten Informationen anzugeben; unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.(2) Der Lieferant ist verpflichtet, uns über etwaige Genehmigungspflichten bei (Re-) Exporten seiner Güter gemäß deutscher, europäischer, US-, Ausfuhr-und Zollbestimmungen sowie den Ausfuhr- und Zollbestimmungen des Ursprungslandes seiner Güter in seinen Geschäftsdokumenten zu unterrichten. Hierzu gibt der Lieferant zumindest in seinen Angeboten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen bei den betreffenden Warenpositionen folgende Informationen an:
- die Ausfuhrlistennummer gemäß Anlage AL zur deutschen Außenwirtschaftsverordnung oder vergleichbare Listenpositionen einschlägiger Ausfuhrlisten,
- für US-Waren die ECCN (Export Control Classification Number) gemäß US Export Administration Regulations (EAR),
- den handelspolitischen und präferenziellen Warenursprung seiner Güter und der Bestandteile, einschließlich Technologie und Software,
- ob die Güter durch die USA transportiert, in den USA hergestellt oder gelagert oder mit Hilfe US-amerikanischer Technologie gefertigt wurden,
- die statistische Warennummer (HS-Code) seiner Güter, sowie
- wenn vorhanden die GTIM-Nummer
- einen Ansprechpartner in seinem Unternehmen zur Klärung etwaiger Rückfragen von uns.
(3) Alle Informationen und Dokumentationen haben uns kostenlos zur Verfügung gestellt zu werden.
§ 7 Qualität
(1) Der Lieferant steht dafür ein, dass seine Lieferungen den anerkannten Regeln der Technik, den Sicherheits- und sonstigen Vorschriften, den gesetzlichen Vorschriften (z.B. ElektroG, RoHS Richtlinie 2005/95/EG), einschließlich DIN-Normen, den vereinbarten technischen Daten (einschließlich nationaler und internationaler Normen) sowie den zugesicherten Eigenschaften entsprechen. Änderungen des Liefergegenstandes und des Produktionsprozesses bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Änderungen bei REACH müssen angezeigt werden.(2) Wir führen für alle Kaufteile eine Erstmusterprüfung durch, welche entsprechend dokumentiert wird unabhängig davon hat der Lieferant die Qualität der Liefergegenstände ständig zu überprüfen.
(3) Wir behalten uns vor, mit Lieferanten eine zusätzliche Qualitätssicherungsvereinbarung (QSV) abzuschließen. In diesem Fall ist die QSV Vertragsbestandteil.
§ 8 Mängeluntersuchung – Mängelhaftung
(1) Wir sind zur Wareneingangskontrolle nur insoweit verpflichtet, wie offensichtliche Mängel wie z.B. Transportschäden, Mengenabweichungen, Nichtübereinstimmungen mit Bestellungen und mit Begleitpapieren festgestellt werden sowie bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten. Im Übrigen werden wir Mängel, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes festgestellt werden, unverzüglich anzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.(2) Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten. Die zum Zwecke der Prüfung und Nachbesserung aufgewendeten Kosten, einschließlich der Kosten für Einbau und Ausbau, Wege-, Arbeits-, Material- und Transportkosten, trägt der Lieferant. Wir haften für dies Kosten nur dann, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorliegt.
(3) Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht.
(4) Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
§ 9 Produkthaftung – Freistellung – Haftpflichtversicherungsschutz
(1) Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.(2) Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinn von Abs. (1) ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus von uns oder Dritten durchgeführten Maßnahmen zur Schadensabwehr (z.B. Rückrufaktionen) ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Maßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unverzüglich unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
(3) Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von € 5 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.
§ 10 Schutzrechte
(1) Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden.(2) Werden wir von einem Dritten deswegen in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
(3) Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen. (4) Die Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre, beginnend mit dem Abschluss des jeweiligen Vertrages.
§ 11 Eigentumsvorbehalt – Beistellung – Werkzeuge
(1) Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.(2) Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
(3) An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.
(4) Soweit die uns gemäß Abs. (1) und/oder Abs. (2) zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10 % übersteigt, sind wir auf Verlangen der Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Wahl verpflichtet.
§ 12 Geheimhaltung
(1) Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen und technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnisse zu behandeln. (Hierzu gehören Abbildungen, Berechnungen, Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Muster, Datenblätter, Software und ähnliche Gegenstände, sie dürfen nur im Rahmen der vertraglich vorgesehenen Zwecke weitergegeben werden. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig.(2) Mitarbeiter und Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.
(3) Die Vertragspartner dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung mit ihrer Geschäftsverbindung werben.
§ 13 Soziale Verantwortung – Umweltschutz
Der Lieferant verpflichtet sich, die jeweiligen gesetzlichen Regelungen zum Umgang mit Mitarbeitern, Umweltschutz und Arbeitssicherheit einzuhalten und daran zu arbeiten, bei seiner Tätigkeit und Herstellung nachteilige Auswirkungen auf Mensch und Umwelt zu verringern. Hierzu wird der Lieferant im Rahmen seiner Möglichkeiten ein Management nach ISO 14001 einrichten und weiterentwickeln. Weiter wird der Lieferant die Grundsätze der Global Compact Initiative der UN beachten. Diese betreffen im Wesentlichen den Schutz der internationalen Menschenrechte, das Recht auf Tarifverhandlungen, die Abschaffung von Zwangsarbeit und Kinderarbeit, die Beseitigung von Diskriminierung bei Einstellung und Beschäftigung, die Verantwortung für die Umwelt und die Verhinderung von Korruption.§ 14 Allgemeine Bestimmungen
(1) Stellt ein Vertragspartner seine Zahlungen ein oder wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so ist der andere Vertragspartner berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.(2) Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden unmittelbaren oder mittelbaren Streitigkeiten ist das für den Sitz unseres Unternehmens zuständige Gericht, soweit nichts anderes vereinbart ist oder zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Wir haben jedoch das Recht, Klagen gegen einen Lieferanten auch an dessen allgemeinem gesetzlichen Gerichtsstand anhängig zu machen.
(3) Die Vertragsbeziehungen der Vertragspartner unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) und die Anwendung des deutschen Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen ungültig oder undurchführbar sein oder werden, so bleiben der Vertrag als Ganzes und die übrigen Bestimmungen dieser Bedingungen wirksam. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die ungültige und/oder undurchführbare Bestimmung vom Beginn der Ungültigkeit/Undurchführbarkeit an unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen durch eine wirtschaftlich möglichst gleichartige Bestimmung zu ersetzten. Entsprechendes gilt für Lücken.